Die Qual der Wahl

Patienteninformationen

Welche Behandlungen zahlen die gesetzlichen Krankenkassen und welche nicht?

Nach dem Sozialgesetzbuch §12 V muss die Behandlung für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen notwendig, ausreichend, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Es ist verboten und strafbar, wenn ein Arzt eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführt, die diese Kriterien nicht erfüllt.

Deshalb wundern sich einige Patienten, dass sie bei ihrem Zahnarztbesuch für aufwendigere Leistungen Zuzahlungen tätigen müssen.

Für die Zahnarztpraxis bedeutet diese Regelung folgende Kostenaufteilung:

Grundleistungen nach §12 SGB V

(Die dafür anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.)
  • Schmerzbehandlung
  • Untersuchung
  • Zahnsteinentfernung
  • Zahnfüllungen mit einfachen Füllungsmaterialien ( Amalgam, Zement ... )
  • Einfache Wurzelbehandlung
  • Zahnentfernung
  • Parodontosebehandlung

Mehrleistungen

(Leistungen mit Zuzahlung durch den Patienten)
  • Kunstoff-Füllungen
  • Parodontosevorbehandlung (Individualprophylaxe)
  • Zahnersatz (Kronen, Brücken oder Prothesen)
  • Kassenleistungen mit besseren Materialien oder aufwändigeren Techniken

Komfortleistungen

(Leistungen ohne Zuzahlung durch die gesetzlichen Krankenkassen)
  • Implantate (aufwändiger und hochwertiger Zahnersatz)
  • Laborgefertigte Füllungen (Inlays aus Gold oder Keramik)
  • Prophylaxe für Erwachsene
  • Zahnreinigung einschliesslich Politur
  • Zahnärztliche Kosmetik (Zahnschmuck, Bleichen)
  • professionelle Prothesenreinigung
  • Komplizierte Wurzelbehandlungen
  • Alle Behandlungen, die über das Maß des Notwendigen, Ausreichenden,
    Zweckmäßigen und Wirtschaftlichen hinausgehen.
  • Vollnarkose